Bürger aus anderen EU-Ländern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert sind und dort ebenfalls Kindergeld beziehen. Allerdings wird das ausländische Kindergeld dann auf das deutsche Kindergeld angerechnet, das entsprechend gekürzt wird. Mit dieser Entscheidung reagiert das Finanzgericht Köln auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der bereits Saisonarbeitern mit Verweis auf das Freizügigkeitsrecht in der EU einen vergleichbaren Anspruch zugesprochen hatte. Dieses Prinzip müsse auch und erst recht für andere Bürger gelten, die nicht nur saisonal hier tätig sind.