Wer außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, kann sich diese nur anrechnen lassen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die wiederum bemisst sich am Einkommen des Steuerpflichtigen. Entscheidet sich ein Ehepaar für die getrennte Veranlagung, dann darf das Finanzamt trotzdem das Einkommen beider Eheleute als Grundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung heranziehen. Der Bundesfinanzhof sieht darin keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.