Wiederkehrende Zahlungen, die als Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Erb- oder Pflichtteil geleistet werden, müssen Sie als Empfänger nicht in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge versteuern. Auch eine einmalige Abfindung ist nicht steuerpflichtig. Als Besteuerungsgrundlage kann in diesen Fällen allenfalls ein in den Zahlungen enthaltener Zinsanteil dienen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Abfindung für den Erbverzicht möglicherweise der Schenkungsteuer unterliegen kann. Als Zahlender können Sie die Leistungen in keinem Fall als Sonderausgaben abziehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (Aktenzeichen: X R 132/95).