Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie dem angestellten Geschäftsführer auch zugeflossen sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch zu einer Vorverlegung des Zuflusses der Tantieme auf den Zeitpunkt führt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Erst die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung macht den Abschluss verbindlich. Außerdem kommt es auf die individuellen Regelungen zur Tantieme in der Satzung und im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers an.