Hat eine GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zugesagt, steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu. Eine gegenteilige Praxis würde bei jeder Veranlagung zusätzliche Sachverhaltsermittlungen durch die Finanzverwaltung notwendig machen, deren Aufwand in keinem Verhältnis mehr zu der steuerlichen Bedeutung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen stehen würde.