Spenden ins Ausland können auch nach der Gesetzesänderung, die deren Abzug prinzipiell zulässt, nur dann abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Außerdem muss der Spender eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorlegen können. An diesen Voraussetzungen scheiterte ein Spender vor dem Finanzgericht Münster. Das portugiesische Seniorenheim, an das die Spende ging, fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass die Satzung keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung enthalte und die Vermögensbindung sich auch nicht aus der Auslegung der Satzungsbestimmungen ableiten lasse.