Die Strafverfolgungsbehörden können von den Finanzämtern Auskünfte verlangen, wenn an der Mitteilung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse wird bei der Verfolgung der Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten angenommen. Das Auskunftsersuchen kann formlos gestellt werden. Lediglich bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörden vor Auskunftserteilung über die Identität des Auskunftsersuchenden auf geeignete Weise zu vergewissern. Mehr wird nicht verlangt.
Wer beispielsweise beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Werte von mehr als 15.000 EUR trotz Aufforderung nicht angibt, der muss damit rechnen, dass die Strafverfolgungsbehörden sein gesamtes Umfeld erforschen. Bei diesen Ermittlungen können die Strafverfolgungsbehörden auch Einsicht in die Steuerakten nehmen.
Lässt sich anhand der Steuerakten die Herkunft der Mittel nicht klären, so kann sogar ein Haftbefehl ergehen, wenn eine Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr begründet werden kann. Hierzu kann es bereits ausreichen, dass sich der Betroffene in Widersprüche verwickelt. Um diesen Folgen zu entgehen, könnte der Betroffene sogar gezwungen sein, sich selbst einer Steuerhinterziehung zu bezichtigen.