Arbeitsverhältnisse mit im Betrieb arbeitenden Familienangehörigen werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nur anerkannt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Diese sind:
Es existiert ein Arbeitsvertrag und der Familienangehörige übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
Der Angehörige ist wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies ist erkennbar an festen Arbeitszeiten und an einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung.
Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt, ohne ihn müsste der Chef einen anderen Mitarbeiter einstellen.
Für die Arbeitsleistung ist ein Arbeitsentgelt vereinbart, das regelmäßig gezahlt wird und das dem anderer Mitarbeiter in einer vergleichbaren Beschäftigung entspricht.
Es werden regelmäßig Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichtet.
Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.
Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, weil zum Beispiel kein geregelter Lohn, sondern nur schwankende "Unterhaltsleistungen" gezahlt werden, entsteht kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, obwohl Beiträge gezahlt worden sind. Der Ehegatte hat dann beispielsweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dem können Sie durch das so genannte Zustimmungsverfahren vorbeugen, in dem die Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht bestätigt. Den Antrag können Sie bei dem zuständigen Arbeitsamt (jetzt "Agentur für Arbeit") stellen. Die Behörde ist für 5 Jahre an ihre Entscheidung gebunden. Die Bestätigung kann anschließend verlängert werden.