Noch einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Teilwertabschreibung auf Aktien befasst und seine Rechtsprechung dazu präzisiert. Von den rigiden Vorgaben der Finanzverwaltung hält der Bundesfinanzhof dabei wenig: Statt eines Kursverlusts von mindestens 40 % fordert der Bundesfinanzhof für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung lediglich, dass der Kursverlust zum Bilanzstichtag die Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es nicht an.