Die Abfärberegelung sieht vor, dass eine freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaft in vollem Umfang als gewerblich gilt, wenn die Gesellschaft auch nur anteilig gewerbliche Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof lässt allerdings eine Ausnahme zu, wenn die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit nur einen äußerst geringen Umfang von nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun aber klargestellt, dass diese Bagatellgrenze nur für eine gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft selbst gilt, nicht aber für Einkünfte der Gesellschaft aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft. Es sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, bei einer Beteiligung immer von einer Abfärbung auszugehen.