Kauft der Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne einen einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss Wertpapiere, dann gehören diese Aktien zu seinem Privatvermögen. Die Folge daraus ist, dass auch Verluste aus dieser Beteiligung keine Betriebsausgaben sind. Notwendiges Betriebsvermögen kann die Beteiligung nur sein, wenn der Gesellschaftszweck das vorsieht, und bei den meisten Unternehmen ist das nicht der Fall. Und damit die Aktien zu gewillkürtem Betriebsvermögen werden, muss es einen Beschluss der Gesellschafter über die Anschaffung der Wertpapiere geben.