Die innergemeinschaftliche Lieferung soll durch das Doppel der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg (Lieferschein), aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie - in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer - eine Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, nachgewiesen werden. Da es sich jedoch lediglich um eine Sollvorschrift handelt, führt das Fehlen einer der aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. Der bezeichnete Nachweis kann daher auch durch andere Belege erbracht werden, zum Beispiel durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers.