Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und damit eine umsatzsteuerfreie Veräußerung ist nicht gegeben, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr einziges Vermietungsobjekt an den bisherigen Mieter verkauft. Zum einen bleibt das Unternehmen als solches nicht erhalten, zum anderen wird es nicht weitergeführt: Nach der Übertragung werden mit dem Objekt keine Vermietungsumsätze mehr erzielt.