Der Übergang von der gegenwärtigen Besteuerung der Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus vergleichbaren Rentenversicherungen mit dem pauschalierten Ertraganteil auf eine nachgelagerte volle Besteuerung kann für Rentner, welche die Beiträge in voller Höhe aus versteuertem Einkommen aufgebracht haben, eine verfassungswidrige Doppelbelastung sein. Diese Renten dürften weiterhin nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Der Gesetzgeber hat diesen Rentnern daher ein Wahlrecht eingeräumt: Sie können anstelle der nachgelagerten Besteuerung die Ertragsanteilsbesteuerung wählen. Das Wahlrecht gilt aber nur für Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Das ist eine wesentliche Einschränkung! Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens 10 Jahre überschritten wurde.
Bei diesen Rentnern, die für 2005 von dem Wahlrecht Gebrauch machen, wird dann ein Teil der Versorgungsbezüge zu 50 % voll besteuert und ein weiterer Teil der Rente mit dem Ertragsanteil. Dieser wird abgesenkt, z.B. bei vollendetem 60. Lebensjahr von 32 v. H. auf 22 v. H. oder bei vollendetem 65. Lebensjahr von 27 v. H. auf 18 v. H.